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Mit dem Besuch einer evangelische Tageseinrichtung für Kinder erleben Kinder zum ersten Mal eine Gemeinschaft mit Menschen außerhalb des vertrauten familiären Umfelds. Damit sammeln sie im Miteinander weitere wichtige Erfahrungen. Im Kita-Alltag erleben die Kinder Vielfalt und erfahren Demokratie. Hier setzt die Demokratiebildung in der Kindertagesbetreuung an.
Anlässlich des jährlich am 20. September stattfindenden Weltkindertages machen die Kitas auf die Rechte für Kinder aus der UN-Kinderrechtskonvention aufmerksam. In der Zeit um den 20. September finden Aktionen statt, um die Artikel 12 und Artikel 13 der UN- Kinderrechtskonvention für Kinder erfahrbar zu machen. In diesem Jahr steht die Kinderrechtewoche unter dem Motto "Kindern eine Stimme geben".
Kinder haben auch das Recht, um ihre Rechte zu wissen. Schließlich kann nur, wer seine Rechte kennt, diese auch einfordern oder sich beschweren, wenn diese verletzt wurden. In der UN-Kinderrechtskonvention ist bereits 1989 dieses Kinderrecht als eine Verpflichtung der Staaten formuliert worden.
Artikel 12: Ich habe das Recht, dass meine Meinung gehört und ernst genommen wird.
(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
(2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.
Artikel 13: Ich habe das Recht zu sagen, was ich denke.
(1) Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere vom Kind gewählte Mittel sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.
(2) Die Ausübung dieses Rechts kann bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind
a) für die Achtung der Rechte oder des Rufes anderer oder
b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.
Quelle des Textes der Kinderrechtskonvention: unicef.de